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Wohnungsbesichtigung (Symbolbild): Unterschiedliche Berechnungsmethoden
Foto: Axel Heimken/ picture alliance / dpa
Wer eine Wohnung sucht,orientiert sich meist zuerst an zwei Zahlen: der Wohnfläche und der Anzahl der Zimmer. Doch was auf den ersten Blick eindeutig wirkt,sorgt in der Praxis immer wieder für Verwirrung. Zählt der Balkon vollständig zur Wohnfläche? Gehört der Keller dazu? Und wann ist ein Raum überhaupt ein »Zimmer«? Reicht dafür schon ein kleines Arbeitszimmer oder eine ausgebaute Dachkammer?
Tatsächlich können sich die Angaben in Wohnungsinseraten unterscheiden,weil unterschiedliche Berechnungsmethoden angewendet oder Begriffe verschieden ausgelegt werden. Für Miet- und Kaufinteressierte kann das mindestens zu einer falschen Vorstellung über die Größe der Wohnung führen. Was also zählt wirklich zur Wohnfläche,welche Räume dürfen als Zimmer ausgewiesen werden und wo liegen die rechtlichen Grenzen? Hier kommen Antworten auf die drängenden Fragen.
»Heute gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich die Wohnflächenverordnung (WoFlV) aus dem sozialen Wohnungsbau als Maßstab für die vermietete Wohnfläche«,sagt Stroyer. Allerdings nur,solange die Vertragsparteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben.
»Nicht zur Wohnfläche gehören insbesondere Kellerräume,außerhalb der Wohnung liegende Abstellräume,Waschküchen,Dachböden,sofern sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut und bauordnungsrechtlich genehmigt sind,Trockenräume,Heizungsräume und Garagen«,so Stroyer weiter. Denn sie gelten laut Stephen Paul vom Immobilienverband Deutschland lediglich als Nutzflächen,die keinen Eingang in die Wohnflächenangabe finden dürfen.
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mik/dpa